§ 1 Beitragspflicht
(1) Jedes Mitglied schuldet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 30 Euro. Die Beitragspflicht beginnt im Kalenderjahr nach der Aufnahme.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. März des betreffenden Jahres fällig.
(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen gegen den Bundes-, den Landes-, den Bezirks- oder den Kreisverband ist nicht statthaft.
§ 2 Beitragszahlung
(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in der Regel per Lastschrift. Dazu hat das Mitglied dem Kreisverband ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Wird der Einzug vom Kreditinstitut aus Gründen verweigert, die dem Mitglied zuzurechnen sind, hat das Mitglied die dem Kreisverband daraus entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Erfolgt die Zahlung des Mitgliedsbeitrags nicht per Lastschrift, so erhält das Mitglied eine Rechnung. In diesem Fall hat das Mitglied den Mitgliedsbeitrag per Überweisung auf das Konto des Kreisverbands zu zahlen.
§ 3 Verletzung der Beitragspflicht
(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die erste Mahnung erfolglos, so ist das Mitglied unter Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens nach § 9 der Satzung des Landesverbands erneut zu mahnen.
(2) Bei jeder Mahnung wird eine Mahngebühr von drei Euro fällig.
§ 4 Förderbeitrag
(1) Die Bestimmungen von § 1 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 2 und 3 finden analog auch auf Förderbeiträge beziehungsweise Fördermitglieder Anwendung.
(2) Der minimale jährliche Förderbeitrag beträgt 30 Euro.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Kreiskongress in Kraft.