Vereinsordnungen
Unsere Satzung ist die rechtliche Grundlage für unsere politische Arbeit. In ihr sind die wichtigsten inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze des Kreisverbands Bonn der Jungen Liberalen festgehalten. Die Satzung wurde am 8. Januar 1981 beschlossen und zuletzt am 31. Januar 2022 geändert.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Verband führt den Namen „Junge Liberale Kreisverband Bonn“.
(2) Der Sitz des Kreisverbands ist Bonn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze
(1) Der Kreisverband Bonn der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen.
(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbands ist, wer Mitglied des Bundesverbands ist und als Mitglied des Kreisverbands geführt wird.
(2) Als Mitglied des Kreisverbands werden diejenigen Mitglieder des Bundesverbands geführt, die ihren Wohnsitz in Bonn haben. Davon kann entsprechend der Bestimmungen der Satzung des Landesverbands auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds abgewichen werden.
§ 3a Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied des Kreisverbands kann jeder werden, der die Grundsätze und die Satzung anerkennt und einen Förderbeitrag entrichtet.
(2) Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Sie erwerben abgesehen vom Informationsrecht und dem Teilnahmerecht an Veranstaltungen keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie nicht in Ämter gewählt werden und sind nicht auf dem Kreiskongress stimmberechtigt.
(3) Die Fördermitgliedschaft ist zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Kreisvorstand. Sie endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung des Landesverbands oder Karteibereinigungsverfahren gemäß § 9 der Satzung des Landesverbands. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
§ 4 Organe
(1) Die Organe des Kreisverbands sind
- der Kreiskongress und
- der Kreisvorstand.
§ 5 Kreiskongress
(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbands.
(2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstands,
- Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Änderung der Satzung und
- Auflösung des Kreisverbands.
(3) Der Kreiskongress tritt mindestens einmal im Jahr im ersten Monat des Geschäftsjahres zusammen. Er ist ferner einzuberufen auf Beschluss des Kreisvorstands oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder.
(4) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Kreisvorstand durch Einladung an alle Mitglieder einberufen. Einladungen und Anträge gelten als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Kreisverband bekannte E-Mail-Adresse versandt wurden.
(5) Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Kreisverbands. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Mitgliedsbeitrags nicht mehr als zwei Monate in Verzug sind. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder sowie der Kreisvorstand. Teilnahme- und redeberechtigt sind alle Mitglieder; Gästen kann das Rederecht erteilt werden.
(7) Der Kreiskongress wählt einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und, falls weitere Wahlen durchzuführen sind, eine Stimmzählkommission. Über die Beschlüsse des Kreiskongresses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Kreisvorstand genehmigt werden muss.
§ 6 Beschlüsse und Wahlen
(1) Der Kreiskongress beschließt mit der einfachen Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Kreisvorstand beschließt mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
(2) Beschlüsse des Kreiskongresses verlieren ihre Gültigkeit nach drei Jahren, wenn sie nicht vom Kreiskongress bestätigt werden. Beschlüsse des Kreisvorstands verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der Amtszeit des Kreisvorstands.
(3) Wahlen können nur dann durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung zum Kreiskongress angekündigt werden. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied des Kreisverbands ist.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstands werden mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiskongress anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Erreicht in zwei Wahlgängen kein Kandidat diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
§ 7 Ausscheiden aus Ämtern
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstands, der Kassenprüfer und der Delegierten und Ersatzdelegierten endet mit dem ersten Kreiskongress des Geschäftsjahres.
(2) Ein Mitglied des Kreisvorstands, ein Kassenprüfer oder ein Delegierter oder Ersatzdelegierter scheidet vorzeitig aus seinem Amt aus
- durch Rücktritt oder
- mit dem Ende seiner Mitgliedschaft im Kreisverband.
Der Kreiskongress kann einen Nachfolger für die noch verbleibende Amtszeit wählen.
(3) Sofern der Kreisvorsitzende aus dem Amt scheidet, übernehmen nach vorstandsinterner Absprache die stellvertretenden Kreisvorsitzenden oder der Schatzmeister das Amt kommissarisch bis zum nächsten Kreiskongress.
(4) Ein Mitglied des Kreisvorstands kann ferner durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiskongress anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zum Kreiskongress zugegangen ist.
§ 8 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
- dem Kreisvorsitzenden,
- drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, von denen jeweils einer verantwortlich ist für
a. Programmatik,
b. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und
c. Organisation; - dem Schatzmeister und
- bis zu vier Beisitzern. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet der Kreiskongress.
- optional einem Neumitglieder- und Interessenbeauftragten, der im Rang den Beisitzern gleichgestellt ist. Über seine Wahl entscheidet der Kreiskongress.
(2) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.
(3) An den Beratungen des Kreisvorstands nehmen ohne Stimmrecht die Mitglieder des Bundes-, Landes- und Bezirksvorstands, sofern sie Mitglieder des Kreisverbands sind, und weitere vom Vorstand kooptierte Mitglieder teil.
(4) Am Ende seiner Amtszeit legt der Kreisvorstand gegenüber dem Kreiskongress Rechenschaft ab.
(5) Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden oder der Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
§ 9 Finanzen
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Kreiskongress. Der Kreisverband führt entsprechend der Beschlüsse des Landes- und Bezirkskongresses Anteile an den Mitgliedsbeiträgen an den Landes- bzw. Bezirksverband ab.
(3) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen auf der Grundlage der Beschlüsse des Kreisverbands und sorgt für ordnungsgemäße Buch- und Belegführung. Er gibt dem Kreiskongress jährlich einen Kassenbericht.
(4) Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, vom Schatzmeister Einsicht in die Bücher des Kreisverbands zu erhalten. Sie geben dem Kreiskongress jährlich einen Kassenprüfungsbericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören.
§ 10 Satzungsregelungen
(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbands gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der auf dem Kreiskongress anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zum Kreiskongress zugegangen sind.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbands bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der auf dem Kreiskongress anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit von der Hälfte aller Mitglieder des Kreisverbands. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zum Kreiskongress zugegangen ist.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbands an die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Kreiskongress in Kraft.
§ 1 Beitragspflicht
(1) Jedes Mitglied schuldet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 30 Euro. Die Beitragspflicht beginnt im Kalenderjahr nach der Aufnahme.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. März des betreffenden Jahres fällig.
(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen gegen den Bundes-, den Landes-, den Bezirks- oder den Kreisverband ist nicht statthaft.
§ 2 Beitragszahlung
(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in der Regel per Lastschrift. Dazu hat das Mitglied dem Kreisverband ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Wird der Einzug vom Kreditinstitut aus Gründen verweigert, die dem Mitglied zuzurechnen sind, hat das Mitglied die dem Kreisverband daraus entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Erfolgt die Zahlung des Mitgliedsbeitrags nicht per Lastschrift, so erhält das Mitglied eine Rechnung. In diesem Fall hat das Mitglied den Mitgliedsbeitrag per Überweisung auf das Konto des Kreisverbands zu zahlen.
§ 3 Verletzung der Beitragspflicht
(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die erste Mahnung erfolglos, so ist das Mitglied unter Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens nach § 9 der Satzung des Landesverbands erneut zu mahnen.
(2) Bei jeder Mahnung wird eine Mahngebühr von drei Euro fällig.
§ 4 Förderbeitrag
(1) Die Bestimmungen von § 1 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 2 und 3 finden analog auch auf Förderbeiträge beziehungsweise Fördermitglieder Anwendung.
(2) Der minimale jährliche Förderbeitrag beträgt 30 Euro.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Kreiskongress in Kraft.